Anleinpflicht für Hunde: 1. April bis 15. Juli!
Zum Schutz der Natur: Anleinpflicht für Hunde vom 1.4. – 15.7.!
Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün weist darauf hin, dass nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) am 1. April wieder die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit beginnt. Damit gilt eine generelle Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der freien Landschaft.
Die Anleinpflicht dient dem Schutz frei lebender Tiere. „In besonderem Maße sollen dadurch Jungwild sowie am Boden und bodennah brütende Singvögel geschützt werden“, erläutert Heino Kamieth, Leiter des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz. Dazu gehören viele Vogelarten wie Wachteln, Rebhühner, Kiebitze oder Wiesenpieper in der freien Landschaft sowie Laubsänger, Nachtigallen, Rotkehlchen und Zaunkönige in den Wäldern.
Freilaufende Hunde stören die vielfältige Vogelwelt in den Erholungsräumen durch ihr natürliches Aufspürverhalten, sie scheuchen die brütenden Vögel auf, deren Gelege dann erkalten oder auch zerstört werden. Durch Missachtung der Anleinpflicht werden unter anderem die Feldlerchen in ihrer Anzahl oft entscheidend dezimiert. „Die Erholungssuchenden warten dann im späteren Frühjahr vergeblich auf den Gesang der Vögel“, so Kamieth. „Wir bitten deshalb alle Hundehalterinnen und -halter, sich an die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli zu halten und damit ihren Beitrag zum Schutz der Natur zu leisten.“
Auch beim Beschneiden von Bäumen und Hecken ist jetzt besondere Vorsicht geboten, damit brütende Vögel nicht gestört werden. Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün hat hierfür ein Merkblatt erstellt, das im Internet unter www.hannover.de unter dem Suchwort „Baumschnitt“ zu finden ist und telefonisch unter (05 11) 1 68 – 4 38 01 bestellt werden kann. Unter der genannten Internetadresse sind unter dem Suchwort „Hundeauslauf“ auch weitere Informationen zur Leinenpflicht erhältlich.
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §33 Abs.1 Nr.1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli an der Leine geführt wird;
Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
„Tipps“, Hinweise und Regeln für Hundehalter:
- Im Bornumer Holz muss während der Brut- und Setzzeit der Hund angeleint sein.
- Am Fösse-Grünzug ist 365 Tage im Jahr Leinenzwang. Nur nicht auf ausgeschilderten Flächen.
- Frei laufende Hunde sind eine Belästigung für die Natur, andere Menschen und Hunde die an der Leine laufen.
- Die Gesetze gelten auf für kleine Hunde.
- Es gibt nur wenig böse Hunde aber viele gleichgültige Hundebesitzer.
- Andere Menschen können nicht sehen, dass gerade Ihr Hund niemals jemanden etwas zu leide tut.
- Auch auf Hundeauslaufflächen darf Ihr Hund keinen Menschen jagen.
- Hund an der Leine – Hundekot in Tüten – Tüten in den Müll!
Info zur Anleinpflicht
Info für Hundehalter (Hannover.de)